Im Steuerdschungel

Für viele Anleger sind Steuern ein rotes Tuch. Doch wer einige Faustregeln berücksichtigt, kann mit wenig Aufwand Gebühren sparen.

Text: Barbara Kalhammer

Ausser Spesen nichts gewesen, lautet derzeit das Fazit so mancher Anleger. Grund sind die niedrigen Zinsen, die das Erzielen substanzieller Erträge erschweren. Umso wichtiger wird darum die Kostenseite: Denn während die Renditen von Investitionen nicht gesteuert werden können, sieht es bei Gebühren und Steuern anders aus. Was den einen oder anderen Anleger davon abhalten dürfte, sich vertieft mit dem Thema zu befassen, ist seine grosse Komplexität: Steuern fallen nicht nur beim Endanleger an, sondern auch auf ETF- und Fonds-Ebene. Je nach Investment und Fondsdomizil gibt es daher einige Kniffe, die berücksichtigt werden sollten.

Auf Seite Anleger fallen in erster Linie Einkommens- und Vermögenssteuern an. Erstere bestimmen sich durch die Dividendenausschüttungen und Zinserträge aus den Kapitalanlagen,  letztere durch das Vermögen zum Jahresende. Wie hoch die Steuern letztendlich sind, hängt somit vom Vermögen, dem steuerbaren Einkommen und dem Steuerdomizil des Anlegers ab. «Die Schweiz macht keinen Unterschied zwischen Anlagen in einem schweizerischen oder ausländischen Anlagefonds», erklärt Claudine Sydler vom Vermögensverwalter Hinder Asset Management.

Ebenfalls keine Rolle spielt die Tatsache, ob der Fonds die Erträge ausschüttet oder thesauriert. Wichtig ist jedoch, dass bei thesaurierenden ETF die Erträge und die Kapitalgewinne getrennt ausgewiesen werden. Dies aus dem Grund, weil nur auf die Erträge Steuern anfallen. Die vom ETF generierten Kapitalgewinne dagegen sind steuerfrei, sofern sie dem Privatanleger  separat ausgewiesen werden. In der Regel werden die Steuerwerte in der Schweiz kotierter Produkte publiziert. Anleger können also einfach auf der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung den steuerbaren Ertrag einsehen.

Teures Umschichten

Eine weitere Kostenkomponente ist die Stempelsteuer, eine nicht zweckgebundene Steuer, die der Bund auf gewisse Wertschriftenabschlüsse erhebt. Dazu zählen Kauf und Verkauf von in- und ausländischen Wertpapieren über einen Schweizer Effektenhändler. Erwirbt oder veräussert ein Anleger beispielsweise an der SIX Swiss Exchange gehandelte inländische Aktien oder Obligationen, wird ihm ein gewisser Prozentsatz auf den Abschlussumsatz belastet. Bei inländischen Wertschriften beträgt die Abgabe 0,075 Prozent, bei ausländischen 0,15 Prozent. Während die Stempelsteuer auch bei ETF anfällt, sind Indexfonds mit Fondsdomizil Schweiz im Vorteil, da sie von der Umsatzabgabe befreit sind. Die Stempelsteuer verteuert häufiges Umschichten, da die Gebühren schnell aus dem Ruder laufen. In jedem Fall sind aber Schweizer ETF im Vorteil, da hier die Kosten tiefer ausfallen.

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Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Eine weitere Steuer, die auf Erträgen von Schweizer ETF anfällt, ist die Verrechnungssteuer. Noch vor der Ausschüttung werden 35 Prozent des Bruttoertrages abgezogen und an den Bund weitergeleitet. In der Schweiz ansässige Privatanleger können diese in der privaten Steuererklärung angeben und mit den geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern verrechnen lassen, wobei dies mit zeitlicher Verzögerung geschieht.

Bei ausländischen Investoren sieht es anders aus: Gemäss Luca Poggioli, Steuerexperte bei PwC, ist eine Rückerstattung grundsätzlich nur möglich, wenn Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. Doch nur die wenigsten Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen schliessen kollektive Kapitalanlagen in den Anwendungsbereich ein. Die Ausnahme: Wenn mindestens 80 Prozent der Erträge eines Schweizer ETF nachweislich aus ausländischen Quellen stammen, können im Ausland ansässige Investoren die abgezogene Steuer direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern, ohne sich auf ein Doppelbesteuerungsabkommen stützen zu müssen.

Ausschüttungen von  Fonds mit Domizil Luxemburg oder Irland sind im Gegensatz zu Schweizer Fonds von Quellensteuerabzügen befreit. Schweizer Anleger sollten nun aber keinesfalls bei Anlagen in Schweizer Aktien oder Obligationen auf solche ETF setzen, betont Claudine Sydler. Denn bei diesen Fonds fällt der volle Quellensteuerabzug von 35 Prozent auf ETF-Ebene an. Der Anleger kann diese Verrechnungssteuer nicht zurückfordern. Auf Produkte mit Fondsdomizil Luxemburg müssen Anleger somit keine Verrechnungssteuer bezahlen, jedoch fallen die Gebühren beim Fonds selber an. Diese Steuern kann der Fonds nicht zurückfordern, dazu sind nur in der Schweiz domizilierte ETF ermächtigt. Die Schlussfolgerung lautet somit: Bei Investitionen in Schweizer Aktien oder Obligationen sollten unbedingt Produkte mit Schweizer Domizil gewählt werden.

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Quellensteuer auf Fondsebene

Wie erwähnt können Quellensteuern nicht nur bei Anlegern anfallen, sondern bereits auf Ebene ETF. Dies ist deutlich komplexer und wirkt sich direkt auf dessen Performance aus. In der Regel fallen für Schweizer Privatanleger, die in ausländische Wertpapiere investieren, Quellensteuern an. Einen Teil dieser Gebühren können sie sich auf die in der Schweiz geschuldete Einkommenssteuer anrechnen lassen. Der Rest der Quellensteuer kann im jeweiligen Land zurückgefordert werden, wobei der administrative Aufwand dafür sehr gross ist.

Etwas einfacher gestaltet sich dies bei ETF und Fonds. Hier können sich Anleger die Quellensteuerrückforderung sparen, weil die Anbieter diese wenn möglich selbst vornehmen. Doch die Quellensteuerabzüge unterscheiden sich nach Fondsdomizil, wobei die am häufigsten gewählten Domizile – Schweiz, Luxemburg, Irland und USA – im Vordergrund stehen. Je nachdem, in welches Land der Fonds investiert, können die Steuern zurückgefordert werden. Luxemburg beispielsweise hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Spanien, Österreich und Portugal. Aus diesen Ländern besteht die Möglichkeit, einen Teil des gesamten Quellensteuerabzuges auf den Dividendenerträgen europäischer Unternehmen zurückzufordern.

Irland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA und auch einigen europäischen Staaten wie Italien und Finnland. Vergleicht man beispielsweise einen ETF auf die Staaten der Europäischen Währungsunion (EMU), so zeigt sich, dass bei Irland acht und bei Luxemburg neun Prozent Quellensteuer anfallen. Komplexer ist dies hingegen bei einem US-Produkt. Bei einem ETF, der beispielsweise den S&P 500 abbildet und Fondsdomizil Luxemburg hat, fallen 30 Prozent Quellensteuer an, die nicht zurückgefordert werden können.

Grund dafür ist das fehlende Doppelbesteuerungsabkommen. Daher ist ein irischer Fonds mit Verrechnungssteuer in Höhe von 15 Prozent besser gestellt. Ein ETF, der in den USA domiziliert ist, kann die gesamte Steuer zurückfordern. Damit entstehen auf Portfolioebene keine steuerlichen Kosten, dafür werden dem Anleger 30 Prozent Quellensteuer abgezogen. Diese kann mittels eines Formulars teilweise zurückgefordert werden. Auch Banken würden diese Dienstleistung gegen Gebühr anbieten, erklärt Sydler. Diese Art der Belastung macht es aber schwierig, die Produkte zu vergleichen.

Irland meist im Vorteil

Damit sich Investoren im Steuerdschungel nicht verlieren, sind folgende Grundsätze zu beachten.

  • Für Anlagen in Schweizer Aktien sollten unbedingt Fonds mit Schweizer Domizil gewählt werden, da nur diese die Schweizer Verrechnungssteuer zurückfordern können.
  • Bei thesaurierenden ETF ist darauf zu achten, dass die Erträge und die Kapitalgewinne getrennt ausgewiesen werden, damit auf die Kapitalgewinne keine Steuern anfallen.
  • Von US-Fonds rät Claudine Sydler prinzipiell ab, da hier selbst für Schweizer Anleger unter Umständen die US-Erbschaftssteuer anfallen könnte. Dies betrifft Investitionen in US-Aktien, Obligationen oder Fonds im Gesamtwert von mehr als 60 000 Dollar.
  • Bei Investitionen in US-Märkte sind irische Fonds klar im Vorteil, ebenso bei gesamteuropäischen Investitionen. Bei Investitionen in EU-Staaten sind allenfalls luxemburgische Fonds geeignet – aber nur, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

 

Der Beitrag erschien in der Verlagsbeilage «Anlegen mit Weitsicht» in der Finanz und Wirtschaft am 19.03.2016.


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